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Handel direkt 6/2022

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ABMAHNWELLE Prüfen Sie jetzt Ihre Webseiten auf Google- Fonts! Mehr auf Seite 2. ENERGIEKRISE Wo Sie praktische Tipps zum Thema Energiesparen erhalten, erfahren Sie auf Seite 4. NOVEMBER / DEZEMBER 2022 | #6 EuGH-Urteil Urlaubstage verfallen nicht automatisch nach drei Jahren Foto: © jozsitoeroe - stock.adobe.com. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verjährt erst dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Urlaubstage genommen werden müssen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geurteilt (Az C-120/21; C-518/20; C-727/20). Damit werden die Rechte der Arbeitnehmer weiter gestärkt. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verjährt auch nicht nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Auch lange krankgeschriebene Mitarbeiter muss der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Geschäftsstelle. Wichtige arbeitsrechtliche Auswirkungen Wegfall der Corona-Isolationspflicht Die Basisimmunität in der Bevölkerung liegt bei rund 90 Prozent, es steht eine Schutzimpfung zur Verfügung und die Corona-Infektionszahlen gehen zurück. Vor diesem Hintergrund hat Bayern die generelle Isolationspflicht im Fall einer Corona-Infektion seit Mitte November gestrichen. Positiv Getestete müssen damit nicht mehr fünf Tage zu Hause bleiben, sondern können z. B. zur Arbeit oder Schule gehen. Allerdings ist außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen das Tragen einer Maske Pflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht Praxiswissen Mitglied werden und von unseren Leistungen profitieren www.hv-bayern.de/leistungen/ praxiswissen eingehalten werden kann. Arbeitsrechtlich hat der Wegfall der Isolationspflicht konkrete Folgen. So können COVID-19-infizierte Arbeit neh mer vom Arbeitgeber wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb herangezogen werden. Sollte sich der Arbeitnehmer mit Hinweis auf die Infektion krankmelden, kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen. Mit Blick auf den Arbeitsschutz kann der Arbeitgeber aber auch darauf verzichten, infizierte Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Ist der Arbeitnehmer arbeitswillig, könnte es Inflationsprämie in diesem Fall ggf. zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Arbeitsleistung kommen. Die neue AV Corona-Schutzmaßnahmen gilt vorerst bis zum 31. Januar 2023. Das müssen Arbeitgeber unbedingt beachten Foto: © Microgen - stock.adobe.com Zur Abmilderung der Inflation können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig Leistungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Die sogenannte Inflationsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Da allgemein erwartet wird, dass sich die Energiepreise mittelfristig wieder entspannen, gilt die Begünstigung bis zum 31. Dezember 2024. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dieser Zeit mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro. HERAUSGEBER Handelsverband Bayern e.V. Redaktion/V.i.S.d.P: Bernd Ohlmann – ©HBE, Erscheinungsweise: 2-mtl., Postfach 201342, 80013 München, Tel. 089 55118-115, www.hv-bayern.de HBE BEZIRKE ■ Oberbayern | München | Tel. 089 55118-0 | Fax 089 55118-163 | info@hv-bayern.de ■ Oberpfalz/Niederbayern | Regensburg | Tel. 0941 60409-0 | Fax 0941 60409-99 | oberpfalz-niederbayern@hv-bayern.de ■ Oberfranken | Bayreuth | Tel. 0921 72630-0 | Fax 0921 72630-30 | oberfranken@hv-bayern.de ■ Mittelfranken | Nürnberg | Tel. 0911 24433-0 | Fax 0911 24433-55 | mittelfranken@hv-bayern.de ■ Unterfranken | Würzburg | Tel. 0931 35546-0 | Fax 0931 17127 | unterfranken@hv-bayern.de ■ Schwaben | Augsburg | Tel. 0821 34670-0 | Fax 0821 36435 | schwaben@hv-bayern.de

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