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Handel direkt 4/2022

04 TOP THEMEN HANDEL

04 TOP THEMEN HANDEL DIREKT | JULI / AUGUST 2022 | #4 Hitzewelle und Arbeitsrecht Kein Anspruch auf Hitzefrei Foto © Jenny Sturm - stock.adobe.com Glaubt man den Meteorologen, sind die heißen Tage noch nicht vorbei. Doch auch bei hohen Temperaturen entfällt die Arbeitspflicht für Beschäftigte nicht automatisch. Es gibt keine gesetzlich definierte Obergrenze zulässiger Temperaturen am Arbeitsplatz. In den Geschäften dürfen die Temperaturen selbstverständlich nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Mitarbeiter führen. Beschäftigte können allerdings weder klimatisierte Räume noch „Hitzefrei“ verlangen. Hinweis: Fällt die Zugverbindung hitzebedingt aus oder sind Straßen wegen Blowups gesperrt, gehört das zum Wegerisiko des Arbeitnehmers. Er ist unabhängig von der Wetter lage dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Neuer Leitfaden für Handelsunternehmen Energiekosten senken Auch der Einzelhandel muss unbedingt Treibhausgase einsparen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Wettbewerbsdruck, Energiepreise, Kundenerwartungen, neue Gesetze und nicht zuletzt das Unternehmensimage. In einem neuen Leitfaden der Klimaschutzinitiative wird Einzelhändlern gezeigt, wie sie den unternehmenseigenen Klimaschutz wirksam managen können. Denn vor allem kleine und mittelständische Betriebe haben oft nicht die Ressourcen, um sich mit der Vielzahl neuer Fragestellungen zu beschäftigen. In der Broschüre finden sich daher auch zahlreiche Dienstleister, die bei dem Weg zur Klimaneutralität ihre fachkundige Unterstützung anbieten. Den Leitfaden können Sie auf der Website www. hde-klimaschutzoffensive.de kostenlos herunterladen. Kündigung So vermeiden Arbeitgeber teure Fehler Kündigungen sind für Arbeitgeber leider nicht immer zu umgehen. Oft genug werden jedoch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen vermeidbare Fehler gemacht. Diese Fehler führen dazu, dass die Kündigung entweder scheitert oder zumindest erheblich erschwert wird. Für den Arbeitgeber ist das nicht selten mit erheblichen Kosten verbunden. Sie sollten deshalb die rechtlichen Möglichkeiten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kennen. Nach Gesetz und Tarifvertrag bedarf jede Kündigung, auch eine Änderungskündigung, der Schriftform. Schriftform bedeutet mit Originalunterschrift des/der Vorsicht Klage Diskriminierung in Stellenanzeigen vermeiden Auch im Handel wird in vielen Unternehmen händeringend Personal gesucht. Firmen schalten daher Anzeigen in Print- und Online-Medien. Doch simple Fehler in Stellenanzeigen können zu (teuren) Klagen führen. Um bei der Formulierung von Stellenausschreibungen empfindliche Strafen für Verstöße zu vermeiden, sollten Arbeitgeber unbedingt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Mit dem AGG ist die Politik ihrer Verpflichtung nachgekommen, die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht zu überführen. Die EU-Richtlinien und somit auch das AGG sehen vor, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten gegen Kündigungsberechtigten. Telefax/Kopie/E-Mail oder ähn liches genügt nicht. Sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerkündigungen müssen schriftlich sein. Auch mündliche Kündigungen sind unwirksam. Kündigt der Arbeitnehmer lediglich mündlich, so fehlt er (wegen unwirksamer Kündigung) unentschuldigt. Ant worten auf häufige Fragen finden Sie in unseren HBE-Praxiswissen „Kündigung“ und „Kündigung im Kleinbetrieb“. HBE-Mitglieder erhalten diese unter www.hv-bayern.de. Tipp: In Einzelfällen sollten Sie sich vor einer Kündigung mit den Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle in Verbindung setzen. Geschenkgutscheine Das müssen Sie beachten Geschenkgutscheine sind seit vielen Jahren ein Renner und nicht nur im Weihnachtsgeschäft ein garantierter Zusatzumsatz. Doch was muss der Handel bei der Ausstellung eines Gutscheins unbedingt beachten? Händler sollten an exponierter Stelle im Kassenbereich auf ihre Gutscheine hinweisen. Sinnvoll ist außerdem, über sämtliche Werbeträger auf das Gutschein-Angebot aufmerksam zu machen. Viele Händler sind jedoch unsicher, was es zu beachten gilt. Hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins? Können Gutscheine auch teilweise eingelöst werden? Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Praxiswissen „Gutscheine“, dass für HBE-Mitglieder unter www.hv-bayern.de zum Foto © Bad Pict - stock.adobe.com Download bereit steht. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an unsere HBE-Juristen wenden. eine Diskriminierung wegen den Merkmalen Geschlecht, Behinderung, Alter, Rasse oder ethnische Herkunft sowie Religion oder sexuelle Orientierung schützen soll. Es kommt jedoch leider immer wieder vor, dass Stellenanzeigen unbeabsichtigte, diskriminierende Anspielungen auf die obengenannten Merkmale enthalten. Welche Vorgaben das AGG bei Stellenanzeigen zwingend vorschreibt, erfahren Sie in unserem HBE-Praxiswissen (Download unter www.hv-bayern.de). Das Praxiswissen soll für die Unternehmen eine Hilfestellung geben, um mit dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der Praxis arbeiten und umgehen zu können.

HANDEL DIREKT | JULI / AUGUST 2022 | #4 TOP THEMEN 05 Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen Wichtige arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. August Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass mit dem Nachweisgesetz ab dem 1. August 2022 wichtige arbeitsrechtliche Änderungen in Kraft treten. Der HBE hat mit Blick auf diese Neuregelungen alle Musterarbeitsverträge angepasst bzw. aktualisiert. Durch Änderungen des Nachweisgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umgesetzt. Zwingende (Neu-) Regelungen in Arbeitsverträgen 1. die Dauer der Probezeit, sofern eine Probezeit vereinbart ist. 2. die Höhe des Arbeitsentgelts, dessen konkrete Zusammensetzung (Grundvergütung, Überstundenvergütung, etwaige Zuschläge, Sonderzahlungen, Zulagen, Prämien etc.) und Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung. 3. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen. 4. sofern Überstunden geleistet werden sollen, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen. 5. etwaige Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen. 6. bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung sind der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers aufzuführen, es sei denn, der Versorgungsträger ist zu dieser Information verpflichtet. 7. das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden. 8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. 9. bei befristeten Arbeitsverträgen sind zusätzlich folgende Punkte zu regeln: - das Enddatum, wenn eine Zeitbefristung vereinbart ist. - die Probezeit muss in angemessenem Verhältnis zur Befristung stehen. 10. bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) ist zusätzlich Folgendes zu dokumentieren: - die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. - die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden. - der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist. - die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat. 11. bei Vereinbarungen mobiler Arbeit ist zusätzlich anzugeben, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann. Fristen Nach bisheriger Rechtslage mussten die Arbeitgeber die im Nachweisgesetz enthaltenen wesentlichen Informationen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen. Bei den neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 1.8.2022 gibt es gestaffelte Fristvorgaben: 1. Angaben zu den Vertragsparteien, zur Vergütung sowie zu den Arbeitszeiten (inkl. Ruhepausen und Ruhezeiten) sind den Arbeitnehmern bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen. 2. Angaben über die Dauer des Erholungsurlaubs, den etwaigen Anspruch auf Fortbildung, die Angabe des Versorgungsträgers, die Einhaltung des Verfahrens bei Kündigungen sowie der Hinweis auf etwaige kollektivrechtliche Vereinbarungen müssen den Arbeitnehmern spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. 3. alle anderen Angaben müssen spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Aufgrund der unübersichtlichen Fristenstaffel ist es ratsam, die kürzeste Frist auf alle Regelungen anzuwenden. Wichtig: Diese Vorschriften gelten zunächst nur für Neuverträge ab 1.8.2022. Wenn jedoch Arbeitnehmer, mit denen bereits ein Arbeitsverhältnis besteht, den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auffordern, muss der Arbeitgeber ihnen die Niederschrift spätestens am siebten Tag nach dem Verlangen aushändigen. Verstöße gegen das Nachweisgesetz Während es nach bisheriger Rechtslage keine Sanktionen bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz gab, sind diese nunmehr mit Bußgeldern bedroht. Weitere Informationen zu den Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Berufsbildungsgesetz und in der Gewerbeordnung entnehmen Sie bitte unserem HBE-Praxiswissen unter www.hv-bayern.de. Innenstädte Immer mehr Händler geben auf Wegen der Pandemie mussten in fast 70 Prozent der Kommunen Ladengeschäfte in den Innenstädten schließen. Fachmarktlagen sind dagegen laut einer Städtebefragung des EHI Retail Institute krisenfest und sogar attraktiv für Neueröffnungen. Als maßgebliche Veränderungen beobachten die befragten Kommunen in den letzten zwei Jahren vermehrt Renovierungen und Umnutzungen der Einzelhandelsflächen. Einzelhändler nutzten die coronabedingten Schließungen für Erneuerungen an ihren Geschäften. 60 Prozent der Städte und Gemeinden stellen mehr Umnutzungen (überwiegend in Wohnungen und Büros) fest. Zugangserleichterungen für Kurzarbeit Verlängerung bis September 2022 Foto: © Racamani - stock.adobe.com Das Bundesarbeitsministerium hat den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit in Teilen noch einmal bis Ende September verlängert. Mit der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Konkret heißt das: Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen. Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Informationen dazu finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen (Download unter www.hv-bayern.de).

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