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Handel direkt 3/2020

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06 CORONA SPEZIAL HANDEL

06 CORONA SPEZIAL HANDEL DIREKT | MAI / JUNI 2020 | #3 Umsetzung der Maskenpflicht: Das müssen Händler und Kunden unbedingt beachten Seit Ende April müssen Kunden und Mitarbeiter im bayerischen Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Viele Händler sind verunsichert, weil sie die Vorschriften oftmals nicht ausreichend kennen. Müssen Händler Masken für Kunden bereitstellen? Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Kunden ohne Maske das Geschäft betreten bzw. sich uneinsichtig zeigen? Begeht ein Händler eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Kunde ohne Maske das Geschäft betritt? Auf diese und andere Fragen hat der HBE für seine Mitgliedsunternhmen eine FAQ-Liste erstellt. Hinweis: Kostenlose Vordrucke für verschiedene Hinweisschilder zur Maskenpflicht in den Geschäften finden Sie auf der HBE-Informationsseite zur Corona-Krise unter www.hv-bayern.de. 1. Ab wann und wo gilt die Maskenpflicht (d. h. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung)? Seit Montag, 27. April 2020 besteht in Bayern die Pflicht, in Ladengeschäften des Einzelhandels sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen (U-/S-Bahn-Steig, Haltestellen etc.) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2. Für welche Personengruppen gilt diese Pflicht? Diese gilt für alle Kunden und auch deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr (nach dem 6. Geburtstag). Das Personal im Einzelhandel muss ebenfalls grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 3. Welche Art von Maske bzw. Mund-Nasen-Bedeckung ist gemeint? Die Verwendung einer Alltags-Maske. Alternativ können auch Tücher oder Schals aus dichtem Gewebe verwendet werden, die Mund und Nase vollständig bedecken. 4. Muss ich Masken für Kunden bereitstellen? Nein, Sie müssen keine Masken an Ihre Kunden verteilen. 5. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn Kunden ohne Maske das Geschäft betreten bzw. sich uneinsichtig zeigen? Weisen Sie den Kunden auf die aushängenden Hygienevorschriften hin. Sollte sich der Kunde trotz Hinweis auf die Maskenpflicht durch Ihr Personal uneinsichtig zeigen, empfehlen wir dringend, von Ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und dem Kunden Hausverbot zu erteilen. Sollte sich der Kunde weiterhin um Einlass ohne Maske bemühen, empfehlen wir dringend, unter Berufung auf Hausfriedensbruch die Polizei einzuschalten. 6. Was mache ich, wenn Kunden ohne Maske das Geschäft betreten und dies mit gesundheitlichen Einschränkungen begründen? Wir empfehlen dringend, sich ein ärztliches Attest vorlegen zu lassen. Kann der Kunde kein ärztliches Attest vorweisen, dann verfahren Sie nach Ziffer 5. Sollte das vorgelegte ärztliche Attest fragwürdig erscheinen, da es z. B. keinen Stempel und keine Unterschrift des Arztes trägt oder sprachlich unverständlich ist, empfehlen wir, von Ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen. 7. Was mache ich, wenn der Kunde die Maske im Geschäft abnimmt und sich weigert, diese wieder aufzusetzen? Sollte sich der Kunde weigern, empfehlen wir dringend, von Ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und dem Kunden Hausverbot zu erteilen. Sollte sich der Kunde weiterhin widersetzen, empfehlen wir dringend, die Polizei einzuschalten. 8. Begehe ich eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Kunde ohne Maske das Geschäft betritt? Nein, verfahren Sie aber nach Ziffer 5. 9. Müssen Mitarbeiter im Verkaufsraum Masken tragen, auch wenn kein Kunde anwesend ist? Ja, während der Öffnungszeiten ist im Verkaufsraum eine Maske zu tragen, auch wenn gerade kein Kunde anwesend ist. Die Aerosole aus Mund und Nase können sich trotzdem im Verkaufsraum verteilen. Ein häufiges Auf- und Absetzen derselben Maske birgt zudem die Gefahr, evtl. mit kontaminierten Flächen (Außenfläche) der Maske in Berührung zu kommen und Viren zu übertragen. 10. Müssen Mitarbeiter an den Kassenarbeitsplätzen, die mit einer Trennscheibe versehen sind, Masken tragen? Ja, auch an diesen Arbeitsplätzen ist nach bisherigen Erkenntnissen trotz Trennscheibe eine Maske zu tragen. Die Öffnung in der Trennscheibe stellt eine potenzielle Gefahrenquelle der Tröpfcheninfektion dar. 11. Sind meine Mitarbeiter verpflichtet, bei der Warenverräumung im Geschäft eine Maske zu tragen? Ja, es gilt für das gesamte Personal eine Maskenpflicht beim Ausüben der unterschiedlichen Tätigkeiten im Geschäft während der Öffnungszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten besteht keine Pflicht, die Masken zu tragen. Die sonstigen Verhaltensregeln sind einzuhalten. 12. Müssen meine Mitarbeiter bei der Warenverräumung im Lager, beim Aufenthalt in Nebenräumen etc. eine Maske tragen? Nein. Zum Eigenschutz wird das Tragen der Masken jedoch angeraten. Ein häufiges Auf- und Absetzen derselben Maske birgt die Gefahr, evtl. mit kontaminierten Flächen (Außenfläche) der Maske in Berührung zu kommen und Viren zu übertragen. 13. Gilt die Maskenpflicht auch für Mitarbeiter im abgetrennten Backshop? Ja, auch hier gilt die Maskenpflicht. 14. Müssen auch Mitarbeiter auf Verkaufsflächen im Freien, in fahrenden Verkaufsständen, rollenden Supermärkten, Spargel-/Erdbeerhütten Masken tragen? Ja, auch hier gilt die Maskenpflicht. 15. Gilt die Maskenpflicht auch für die Mitarbeiter der Zugangskontrolle? Ja, auch hier gilt die Maskenpflicht. 16. Gibt es eine Befreiung von der Maskenpflicht, wenn Mitarbeiter z. B. aufgrund von Vorerkrankungen (Asthma, Panikattacken, allergische Reaktionen etc.) Mund und Nase nicht durch Masken abdecken können? Grundsätzlich gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, für alle Mitarbeiter, soweit dies nicht aus z. B. medizinischen Gründen unmöglich ist. Ein dies bestätigendes ärztliches Attest ist im Fall einer Kontrolle zum Nachweis erforderlich. 17. Können die Mitarbeiter anstelle einer Mund- Nasen-Bedeckung ein Visier verwenden? Visiere/Face Shields sind nicht als gleichwertig mit der Mund-Nasen-Bedeckung zu sehen, da der Fremdschutz nicht vollständig gewährt wird. Bei Visieren können sich Tröpfchen, v. a. durch die großzügige Öffnung nach unten und oben, nach wie vor leicht verteilen und dadurch andere Personen gefährden. Die relevante und notwendige Reduktion der Ausscheidung von Atemwegsviren ist durch ein Visier nicht gewährleistet. Damit wäre der eigentliche Grund für die Maskenpflicht, die Verteilung der Viren durch die Atemluft und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu reduzieren, nicht erfüllt. 18. Wie hoch sind die Bußgelder? 5.000 Euro, wenn der Betreiber eines Ladengeschäftes nicht sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche. 5.000 Euro, wenn der Betreiber eines Ladengeschäftes nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder er kein Schutzund Hygienekonzept bzw. kein Parkplatzkonzept vorlegen kann. 150 Euro, wenn Kunden oder Begleitpersonen keine Mund-Nasen-Bedeckung in Ladengeschäften tragen. Weitere Einzelheiten zum Bußgeldkatalog finden Sie auch auf der HBE-Informationsseite zum Corona- Virus. Hinweis: Diese FAQ-Liste ist kein offizielles Dokument und dient lediglich der Ersteinschätzung ohne rechtlichen Beratungscharakter.

HANDEL DIREKT | MAI / JUNI 2020 | #3 CORONA SPEZIAL 07 Antrag auf Kurzarbeitergeld: Die fünf häufigsten Fehler Allein bei den bayerischen Agenturen für Arbeit sind über 100.000 Anzeigen für Kurzarbeit eingegangen. Leider konnten viele Anträge auf Kurzarbeitergeld (Kug) dann nicht bearbeitet werden und mussten wieder an die jeweiligen Arbeitgeber zur Korrektur zurückgesandt werden. Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld: 1. Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht. Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken Kug 107 – „Kurzantrag auf Kug“ und Kug 108 – „Kug-Abrechnungsliste“, die beide zusammen eingereicht werden müssen. 2. Es wird Kug für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt. Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auszubildende bekommen erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld. 3. Es wird Kug für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet. Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch. 4. Bei der Kug-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen. Grundlage für die Kug-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt. 5. Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt. Auch bei sog. Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem HBE-Praxiswissen, auf der Corona-Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit und bei der Kug-Hotline der Regionaldirektion Bayern unter Tel.: 0911 179-7010. BGHW: Zahlungserleichterungen Um besonders betroffenen Betrieben finanziell Luft zu verschaffen, hat die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Zahlungserleichterungen beschlossen, die online beantragt werden können. Unternehmen, die die Zahlung des Beitrags zur Fälligkeit in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bringen würde, sollen mit zinslosen Stundungsmaßnahmen unbürokratisch entlastet werden. Beiträge bis maximal 10.000 Euro können auf Antrag bis zum 15. Dezember 2020 zinslos gestundet werden. Bei Beiträgen von mehr als 10.000 Euro erfolgt auf Antrag eine zinslose Stundung von 50 Prozent des Beitrags. Diese Regelungen berücksichtigen zum einen die aktuelle angespannte Lage vieler Mitgliedsunternehmen, zum anderen aber auch die Liquiditätserfordernisse der BGHW. Warum die Liquiditätsfrage wichtig ist, erklärt sich mit dem besonderen Beitragsverfahren der Berufsgenossenschaften: Die BGHW erhebt jedes Jahr im Frühjahr die Beiträge, mit denen die Ausgaben des vorangegangenen Jahres gedeckt werden. Das sind im Wesentlichen Ausgaben für Entschädigungsleistungen wie Rehabilitationsleistungen, Renten und Verletztengelder. Um weiterhin für ihre Mitgliedsbetriebe und Versicherten handlungsfähig zu bleiben, kann die BGHW auf die Beitragserhebung nicht verzichten. Wichtig: Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung können unbürokratisch über ein Online-Kontaktformular auf der Internetseite der BGHW gestellt werden. Es wird daher empfohlen diese Möglichkeit zu nutzen, da die online gestellten Anträge am zügigsten und einfachsten bearbeitet werden können. Den Online-Antrag und weitere Informationen finden Sie auf der BGHW-Homepage unter www.bghw.de. Liquiditätshilfe: Steuervorauszahlungen zurückerhalten Unternehmen, die wegen der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, können ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können Unternehmen 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollten 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird. Insofern wird den Unternehmen Zeit zur Überwindung der Krise eingeräumt. Weitere Infos erhalten Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de. Corona: Wichtige Änderungen beim Kurzarbeitergeld Wer länger in Kurzarbeit muss, soll stärker vor Lohneinbußen bewahrt werden. Bisher gibt es 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Menschen mit Kindern. Künftig sollen es ab dem vierten Monat des Bezugs 70 Prozent oder 77 Prozent sein – ab dem siebten Monat 80 Prozent oder 87 Prozent. Gezählt wird rückwirkend ab März. Wer also seitdem auf mindestens 50 Prozent Kurzarbeit war, soll ab Juli mehr Geld bekommen, die zweite Erhöhungsstufe würde dann ab Oktober greifen. Die Regelung läuft aber auch Ende des Jahres wieder aus. Diese Änderungen hat der Deutsche Bundestag beschlossen, um die massiven Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Außerdem wurden seit dem 1. Mai die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter gelockert. Wer sich während der Kurzarbeit etwas hinzuverdienen wollte, dem wurde dieser Zuverdienst in voller Höhe auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies war die bisherige Regelung. Wegen der Corona-Krise hat die Bundesregierung aber vorübergehend Kurzarbeiter von dieser Vorschrift entbunden. Sie können jetzt ohne Abzüge von Kurzarbeitergeld dazuverdienen. Weitere detaillierte Informationen zu den Änderungen und neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld können Sie auch unserem entsprechenden HBE-Praxiswissen entnehmen. Darin werden unter anderem die Voraussetzungen, der Förderumfang sowie die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers erläutert. Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen natürlich auch gerne die Juristen in unseren HBE-Bezirksgeschäftsstellen.

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