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Handel direkt 3/2020

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04 TOP THEMEN HANDEL

04 TOP THEMEN HANDEL DIREKT | MAI / JUNI 2020 | #3 Das sollten Sie jetzt beachten Security-Personal im Handel Gema-Verträge in der Corona-Krise – Was tun? Derzeit werden vom Einzelhandel in Bayern verstärkt Sicherheitsdienstleistungen nachgefragt. Dies betrifft die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie die regulierte Kunden- und Zugangssteuerung. Unternehmen aus der Wach- und Sicherheitsbranche unterliegen dabei besonderen Regelungen. Händler sollten bei der Beauftragung von Sicherheitsdienstleistungen darauf achten, dass die Security-Firma eine behördliche Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung vorlegen kann. Sogenannte „Servicekräfte“ oder „Ordner“ unterliegen nicht diesen strengen Anforderungen. Sollten die Sicherheitskräfte des beauftragten Dienstleisters nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet und überprüft sein, bestehen für den Auftraggeber unter Umständen erhebliche Haftungsrisiken. Informieren Sie Ihre Kunden Kostenlose Sicherheitsansagen Viele Menschen missverstehen die Lockerungen als einen Rückgang der Gefahren. Auch die Maskenpflicht vermittelt ein falsches Gefühl von Sicherheit. Deshalb können neben Absperrungen und Markierungen zusätzlich akustische Hinweise hilfreich sein. Je nach Branche können sich interessierte Geschäfte unter www.euroaudio.de aus mehreren professionell produzierten Texten verschiedene kostenlose Ansagen auswählen. Diese können über vorhandene oder extra aufgestellte Lautsprecher abgespielt werden. Wahlweise ist es möglich, ein Zeitintervall zur Wiederholung einzustellen oder die Ansage nur bei Bedarf auf Knopfdruck einzusetzen. Sollte bei dem Anbieter Euroaudio eine passende Ansage fehlen, besteht die Möglichkeit, eigene Textvorschläge einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie bei: Euroaudio, E-Mail: info@euroaudio.de, Tel.: 030 257682-12. Die drastischen Auswirkungen der Corona-Krise sind für viele Einzelhändler existenzgefährdend. Viele Unternehmen haben mit Blick auf laufende Gema-Verträge Fragen. Die Gema hat deshalb alle wichtigen Aspekte zusammengefasst. 1. Ich musste aufgrund der Corona-Situation schließen. Was muss ich machen, damit mein Vertrag ausgesetzt wird? Ab dem 16.3.2020 wurden für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung Verträge automatisch ausgesetzt. Hierfür ist Kompetenzzentrum Handel mit kostenlosen Webinaren Hilfe bei der Digitalisierung Das Kompetenzzentrum Handel unterstützt die Digitalisierung des Handels und bietet verschiedene kostenlose Webinare und Workshops an. Die Themen und Termine: Webinar: Von Experten erklärt: Schritt für Schritt zum Online-Marktplatzhändler – was muss ich beachten? (4. Juni), Webinar: Plattformen und Marktplätze nutzen (4. Juni), Webinar: keine Mitteilung nötig. 2. Muss ich für die behördlich angeordnete Schließung einen Nachweis einreichen? Nein, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Aufgrund der Vielzahl betroffener Verträge wurden die Lastschriften für die Vertragsfälligkeiten vom 1.4.2020 bereits Anfang März veranlasst. Der Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung wird im Nachgang jedoch gutgeschrieben. 3. Bekomme ich für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung bereits gezahltes Geld zu- Von Experten erklärt: Wie werde ich Schritt für Schritt zum Online-Marktplatzhändler? (18. Juni), Webinar: Gewusst wie! Social Media als moderner Verkaufskanal für den Handel!? (29. Juni), Workshop in Regensburg: Gewusst wie! Social Media als moderner Verkaufskanal für den Handel (17. September), Workshop in Regensburg: Fit für die Zu-

HANDEL DIREKT | MAI / JUNI 2020 | #3 TOP THEMEN 05 Corona-Krise und Gema-Verträge Alle Fragen und Antworten Corona Beschäftigungsverbot für Schwangere Für schwangere Arbeitnehmerinnen mit Kundenkontakt gilt grundsätzlich – unabhängig vom Auftreten einer Covid-19-Erkrankung im Unternehmen – ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Auf dieses grundsätzliche Beschäftigungsverbot hat das Bayerische Arbeits- und Sozialministerium in einem aktualisierten Informationsblatt erneut eindringlich hingewiesen. Danach sollte eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau nur erfolgen, wenn „durch Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung (z. B. kein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder mit Publikumsverkehr, kein Kontakt zu einer größeren Zahl von Kollegen).“ Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeit - geber Mutterschutzlohn, der sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwan - gerschaft orientiert. Dieser Betrag ist allerdings von der Krankenkasse zu erstatten. Falls Sie Fragen zu dem Beschäftigungsverbot für Schwangere haben, wenden Sie sich bitte an unsere Juristen in den jeweiligen HBE-Bezirksgeschäftsstellen. kunft – wie der Handel von der Digitalisierung profitieren kann (1. Oktober), Workshop in Regensburg: Der richtige Umgang mit Produktdaten – Erfolgsfaktor im Einzel- und Großhandel (5. November). Weitere Informationen sowie die Anmeldung zu den einzelnen Webinaren und Workshops unter www.kompetenzzentrumhandel.de. rück? Bereits gezahlte/abgebuchte Pauschalen für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung ab dem 16.3.2020 werden gutgeschrieben. Die konkrete technische Umsetzung wird aktuell noch vorbereitet. Die Gema wird alle Kunden darüber zeitnah informieren. 4. Was wird zurückerstattet? Die Gema nimmt für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung ab dem 16.3.2020 eine Gutschrift der (anteiligen) Vertragspauschale vor. 5. Wann bekomme ich die Gutschrift für die Vertragsaussetzung? Die konkrete technische Umsetzung wird aktuell noch vorbereitet. Die Gema wird die Kunden darüber zeitnah informieren. 6. Muß ich mitteilen, wenn ich nach der Corona-Pandemie wieder öffne? Sofern die Schließung nicht über den behördlich angeordneten Zeitraum hinausgeht, ist keine Mitteilung erforderlich. Erfolgt nach dem Ende der behördlich angeordneten Schließung keine Wiedereröffnung, muss dies unter Kontakt@ gema.de mitgeteilt werden. Handels-Infos online HBE-Newsletter bestellen! Kurzarbeitergeld Warnung vor gefälschten Mails Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen E-Mails. Aktuell erhalten Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der E-Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. Darin wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, Angaben zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Sie sollten auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht Absender dieser E-Mail. Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline 0800 4555520. Den Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit und weitere Informationen dazu finden Sie online unter www.arbeitsagentur. de/m/corona-kurzarbeit/ und in unserem HBE-Praxiswissen (Download unter www.hv-bayern.de).

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