02 TOP THEMEN HANDEL DIREKT | MÄRZ / APRIL 2021 | #2 Sozialversicherungsbeiträge Erleichterte Stundung wird verlängert Ungeachtet der zwischenzeitlich in einigen Bereichen zumindest temporär bereits erfolgten teilweisen Lockerungen des Shutdowns zeichnet sich ab, dass aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin sowie der Ministerpräsidenten zahlreiche Betriebe und Unternehmen auch in den kommenden Wochen weiterhin geschlossen bleiben. Die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird deshalb verlängert. Mit dem jüngsten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren modifiziert: „Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.“ Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind. Was Arbeitgeber wissen müssen Das Impfen hat begonnen Lockdown Verbrauchern fehlt das Einkaufen in der Innenstadt Ganze 75 Prozent der Deutschen vermissen das Einkaufen in den Geschäften und der Innenstadt. Sobald diese wieder öffnen, plant der Großteil, stationär zu shoppen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsunternehmens Appinio. Frauen gaben mit 57 Prozent besonders häufig an, dass ihnen das Einkaufen bzw. Bummeln in Innenstädten und Geschäften (sehr) fehlt. Zu den am häufigsten genannten Gründen, warum auch nach dem Ende des Lockdowns weiterhin in Geschäften vor Ort statt online geshoppt wird, zählt die sofortige Verfügbarkeit von Produkten. Ein weiterer Grund für den stationären Einkauf: Die Produkte können angefasst oder aus- bzw. anprobiert werden. Außerdem wird die Möglichkeit zu stöbern und neue Dinge zu entdecken von den Befragten sehr geschätzt. Schnell, zuverlässig und kostenlos Fitness-Check für Ihren Online-Shop In Anbetracht der aktuellen Lage und der geschlossenen Geschäfte bleibt der Online-Handel derzeit für viele Händler die einzige Möglichkeit, verkaufen zu können. Doch eins steht fest: ein Online-Shop bietet nicht nur Chancen, sondern stellt den Einzelhandel auch vor neue Herausforderungen. Angesichts der steigenden Anzahl von Online-Shops sind auch die Kundenerwartungen an das Online-Einkaufserlebnis gestiegen. So wollen Kunden schnell ihre gewünschten Produkte finden und einen unkomplizierten und leicht verständlichen Bestellprozess durchlaufen – und das von jedem beliebigen Endgerät aus. Ob Ihr Webshop noch Verbesserungspotenzial hat, können Sie jetzt mit einem „Online-Fitness-Check“ schnell, zuverlässig und kostenlos testen. Anhand dieses kurzen Fitness-Checks können Händler selbstständig herausfinden, ob ihr Online-Shop den Kundenanforderungen entspricht oder ob Handlungsbedarf besteht. Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Handel des HDE hat dazu Fragen zu verschiedenen Kernthemen entwickelt. Den Fitness-Check für Ihren Online-Shop finden Sie unter www.kompetenzzentrumhandel.de. Können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Impfen zwingen? Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit einen Impftermin wahrnehmen? Antworten auf Fragen, die für Händler wichtig werden können. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht zum Impfen gegen Covid-19 zwingen. Ihnen dürfen auch keine Sanktionen bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht werden. Hinweis: Zwar entfällt grundsätzlich für die Zeit des Impftermins der Vergütungs anspruch. Wenn allerdings ein in der Arbeitszeit liegender Impftermin behördlich zugeteilt wurde und nicht verschoben werden kann, könnte der Fall anders gelagert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von unseren HBE-Juristen beraten lassen. Zur Vereinbarung eines Impftermins kann man sich online beim Bayerischen Impfzentrum anmelden. Besteht für Sie ausnahmsweise keine Möglichkeit zur Internetnutzung, ist auch eine telefonische Anmeldung bei dem für Sie zuständigen Impfzentrum möglich. Für Sie ist das Impfzentrum an Ihrem Wohnsitz oder am Ort Ihres ständigen Aufenthalts zuständig. Das gilt selbst wenn ein anderes Impfzentrum für Sie näher liegt oder für Sie besser zu erreichen ist. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bayerischen Gesundheitsministerium unter https://www.stmgp.bayern. de/coronavirus/impfung/. Hinweis: Die Impfung gegen das Corona-Virus ist freiwillig. Das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch jedem, sich impfen zu lassen, um sich so vor einer Corona-Erkrankung zu schützen. Mit einer Impfung verringert sich zudem das Risiko, das Corona-Virus weiterzugeben. Unsere Praxiswissen Mitglied werden und von Leistungen profitieren. www.hv-bayern.de/leistungen/praxiswissen
HANDEL DIREKT | MÄRZ / APRIL 2021 | #2 TOP THEMEN 03 Online-Seminare für Macher Mach dich fit Kompakt, informativ und persönlich – ab sofort bietet die IKK classic in Bayern ihren Versicherten und Firmenkunden sowie allen Interessierten jeden Mittwoch kostenfreie Online-Seminare an. Die Themen reichen von betrieblichem Gesundheitsmanagement über Sozialversicherung bis hin zur Gesundheit für die ganze Familie. Geleitet werden die Seminare von den IKK-Experten vor Ort. Auf der Webseite ikk-classic.de/bayern-mach-dich-fit finden Interessenten alle aktuellen Seminarthemen sowie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung. Neben der persönlichen Note zeichnen sich die Online-Seminare durch ihre kompakte Länge aus. Bis auf wenige Ausnahmen vermitteln die Referenten alle relevanten Inhalte innerhalb von 15 bis 30 Minuten. So passen die Seminare gut in jeden Arbeits- und Familientag. Seminarteilnehmer können jederzeit auch im Chat Fragen stellen, wenn sie genauere Informationen wünschen. Zudem stehen die Referenten nach den Seminaren per E-Mail und Telefon für Fragen zur Verfügung. Den Anfang macht das Thema „Fitness für Körper und Geist“ im April. Der Mai dreht sich dann rund um das Thema Berufsstart, von der Jobsuche über die Bewerbung bis hin zum Knigge für Azubis. Mittelpunkt der Juni-Seminare ist die Familie und ihre Gesundheit, bevor im Juli das betriebliche Gesundheitsmanagement in den Fokus rückt. Corona-Risiko für Beschäftigte im Einzelhandel Keine erhöhte Infektionsgefährdung Umstellung der Registrierkassen Letzte Frist abgelaufen! Bei der Arbeit im Einzelhandel kommt es nicht zu einer erhöhten Infektionsgefährdung durch das SARS-CoV-2-Virus. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame Untersuchung der BGHW und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die derzeitigen Regelungen für die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen reichen nach aktueller Kenntnis offensichtlich aus, um einen effektiven Schutz der Beschäftigten vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Eine wesentliche Rolle für das geringe Infektionsrisiko spielen laut BGHW sehr wahrscheinlich die von den Unternehmen ergriffenen Schutzmaßnahmen (Abtrennungen an den Kassen und Bedientheken, Abstandsregeln, verstärkte Lüftung usw.). Epidemiologische Daten aus unterschiedlichen Kontaktszenarien zeigen zudem, dass kurze Kontaktdauern, wie sie im Einzelhandel typisch sind, im Allgemeinen geringere Infektionsrisiken bergen als längere Kontaktdauern. Foto: © bignai - stock.daobe.com Das Kassengesetz verpflichtet Einzelhändler dazu, Registrierkassen manipulationssicher umzurüsten. Wichtig: Die Frist zur Umstellung auf eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (kurz: TSE) ist am 31. März 2021 abgelaufen! Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt zwischenzeitlich erhöhte Sicherheitsanforderungen an den Betrieb einer cloudbasierten TSE. Außerdem sind noch nicht alle Anbieter cloudbasierter TSEs vollständig zertifiziert. Deshalb haben wir eine Praxishilfe zur Stellung eines Antrags auf Erleichterung nach § 148 AO erstellt. Diese ist mit den Herstellern cloudbasierter TSEs abgestimmt. Sollten Sie zur Stellung des Antrags weitere Angaben und Informationen benötigen, können Sie sich direkt oder über Ihren Kassenausrüster an Ihren TSE-Hersteller wenden. Die Praxishilfe zur Stellung eines Antrags erhalten Sie bei: Martin Wallner, E-Mail: wallner@hvbayern.de, Tel.: 089 55118-140. Gerichtsentscheidung Kurzarbeit kürzt auch den Urlaub Foto: © Stockfotos-MG - stock.adobe.com Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die wegen der Pandemie in Kurzarbeit war. Die Frau (eine Teilzeitbeschäftigte in Dreitagewoche) hatte wegen der Coronabedingten Kurzarbeit drei Monate lang nicht gearbeitet. Sie bestand allerdings auf dem vollen Urlaubsanspruch und argumentierte, dass die Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Deshalb sei es keine Freizeit. Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so die Richter. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus. Social Media als Verkaufskanal Kunden digital erreichen Gerade die Corona-Krise hat gezeigt, wie wichtig es ist, dass Händler Social Media nutzen, um mit ihren Kunden in Kontakt zu bleiben. Der digitale Kanal bietet neue Verkaufsmöglichkeiten und kann den Frequenzverlust im stationären Handel zumindest etwas abfedern. Wie soziale Netzwerke (Instagram, Facebook und andere) geschäftlich genutzt werden können und wie sie zu einer erfolgreichen Kundenansprache führen, zeigt ein neuer Leitfaden des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Handel. Darin finden insbesondere kleinere Händler konkrete Hilfe und Schritt-für-Schritt-Anleitungen für den Aufbau eines professionellen Social-Media-Kanals. Den kostenlosen Leitfaden erhalten Sie bei: Martin Wallner, E-Mail: wallner@hv-bayern.de, Tel.: 089 55118-140.
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