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Handel direkt 1/2022

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04 TOP THEMEN HANDEL

04 TOP THEMEN HANDEL DIREKT | JANUAR / FEBRUAR 2022 | #1 Jetzt bewerben Ladendiebstahl kostet den Handel jedes Jahr viel Geld Foto © Mihail - stock.adobe.com Rid Förderprogramme für 2022 Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat die Rid Stiftung für das Jahr 2022 wieder ein vielfältiges Förderprogramm zu den Themenbereichen E-Commerce & Technologie, Strategie & Marketing, Personalführung & Persönlichkeitsentwicklung sowie Stadtmarketing zusammengestellt. Rid-Vorständin Michaela Pichlbauer: „Wir bieten sowohl Webinare, mehrtägige Seminare als auch längerfristige Coachingprogramme an.“ Relevante Themen des Einzelhandels werden in dem Qualifizierungsprogramm „Unternehmensführung im Handel“ gebündelt. Alle Angebote der Rid Stiftung sind für die Teilnehmer kostenfrei. Bei allgemeinen Fragen zu den verschiedenen Förderprogrammen wenden Sie sich bitte an: Dagmar Harnest, E-Mail: harnest@ridstiftung.de, Tel.: 089 21101203. Weitere Informationen unter www.rid-stiftung.de. Verdacht auf Blaumachen? Was kann der Arbeitgeber tun? Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt. Denn unter Mitarbeitern, die krankfeiern, leidet der gesamte Betrieb. Welche Rechte haben Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter sich ständig krankmeldet? Berechtigt Krankheit zur Kündigung? Kaum ein Phänomen beschäftigt die betriebliche Praxis so sehr wie das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und ihre Auswirkungen in der Praxis. Der Arbeitgeber kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse verlangen, dass zur Überprüfung eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt wird. Derartige Zweifel sind z. B. dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer auffällig häufig arbeitsunfähig erkrankt ist, die Arbeitsunfähigkeit im Voraus angekündigt wird oder der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhält. Informationen dazu erhalten Sie im HBE-Praxiswissen „Arbeitsunfähigkeit und Krankheit“. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an unsere HBE-Juristen wenden. Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers Geschäftsunterlagen 2021 Mit dem Jahresende ist auch wieder das Archiv angewachsen. Die Geschäftsunterlagen 2021 müssen zur Aufbewahrung untergebracht werden. Von welchen Unterlagen darf man sich trennen? Was muss wie lange aufbewahrt werden? Der Gesetzgeber gibt für Geschäftspapiere konkrete Aufbewahrungsfristen vor. So müssen zum Beispiel Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen, Buchungen, Bilanzen und Ladendiebstahl bleibt für den Handel leider ein Dauerbrenner. Damit die Sicherheitsvorkehrungen in den Geschäften nicht überlistet werden können, investiert der Einzelhandel in Bayern jedes Jahr über 180 Millionen Euro. Neben Mitarbeiterschulungen schlagen der Einsatz von Detektiven und Sicherheitspersonal oder die Videoüberwachung zu Buche. Unehrliche Kunden lassen in Bayern jedes Jahr Waren im Wert von über 350 Millionen Euro mitgehen. Große Sorgen macht dem Handel der andauernde Zuwachs bei schwerem Ladendiebstahl. Der Schaden, insbesondere durch osteuropäische Banden, steigt immer weiter. Diese professionellen Täter gehen in straff organisierten Gruppen mit gezielter Aufgabenteilung und hoher Brutalität vor. Der HBE schätzt, dass mindestens 25 Prozent aller Ladendiebstähle durch organisierte Kriminalität verursacht werden. Mit Blick auf die hohen Schäden durch Ladendiebe fordert der HBE von der Politik strafrechtliche Rahmenbedingungen, die Organisationsunterlagen zehn Jahre archiviert werden. Handelsbriefe (darunter fallen auch E-Mails) müssen insgesamt sechs Jahre lang zur Verfügung gehalten werden. Eine detaillierte Auflistung mit den Fristen für unterschiedliche Geschäftspapiere und alle weiteren Informationen von A bis Z können Sie unserem HBE-Praxiswissen „Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten für

HANDEL DIREKT | JANUAR / FEBRUAR 2022 | #1 TOP THEMEN 05 Ladendiebstahl Klauen statt kaufen Alle Infos und Zahlen Einzelhandel von A bis Z Umsatz, Beschäftigung, Preise, Verkaufsfläche, Betriebsformen, Anzahl der Geschäfte oder E-Commerce: Der brandneue Zahlenspiegel 2021 des Handelsverbands Deutschland (HDE) liefert alle einzelhandelsrelevanten Zahlen und steht wieder als kostenloser Download zur Verfügung. Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über den gesamtwirtschaftlichen Rahmen (Preise, Sparquote, verfügbares Einkommen usw.), über die Entwicklung des Einzelhandels in Deutschland sowie über zentrale Ergebnisse von wichtigen HDE-Umfragen. In zahlreichen Tabellen und Grafiken zeigt der Zahlenspiegel die aktuelle Situation des Handels mit allen relevanten Zahlen. Fordern Sie den kostenlosen „Zahlenspiegel 2021“ einfach per E-Mail in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle an oder laden Sie die Datei unter www.einzelhandel.de bequem und schnell herunter. Verlängerung der Sonderregelungen Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit konsequente repressive Maßnahmen der Justiz und Polizei sicherstellen. Potenzielle Täter müssen durch eine konsequente Strafverfolgung von der Tatbegehung abgehalten werden. Härtere, konsequenter vollzogene und durch unproblematischere Anordnung der Untersuchungshaft sowie frühzeitiger einsetzende Sanktionen sind in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel zur Verringerung der Fallzahlen. Praktische Hinweise zu Methoden und Tricks der Ladendiebe und mögliche Geschäftspapiere“ entnehmen. (Download für HBE-Mitglieder über die Website unter www. hv-bayern.de) Hinweis: Dieses HBE-Praxiswissen behandelt nur die handels- und steuerrechtlichen Pflichten. Bei Fragen dazu können Sie sich gerne auch an Ihren HBE-Ansprechpartner Martin Wallner (E-Mail: wallner@hv-bayern.de, Tel.: 089 55118- 140) wenden. Präventionsmaßnahmen (z. B. Ladenbau, elektronische Artikelsicherung, Videoüberwachung usw.) erhalten HBE-Mitglieder im HBE-Praxiswissen „Ladendiebstahl“. Darin wird über Möglichkeiten und Befugnisse des Einzelhändlers bei Ladendiebstahl (z. B. Taschenkontrolle, Hausverbot, Schadensersatz, Fangprämie) aufgeklärt. Außerdem sind Musterentwürfe für Strafanzeige und Hausverbot beigefügt. Das HBE-Praxiswissen finden Sie auf unserer Homepage unter www.hv-bayern.de. Handels-Infos online HBE-Newsletter bestellen! Foto: © Stockfotos-MG - stock.adobe.com Der erleichterte Zugang und die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld (KUG) sind erneut verlängert worden. Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) gilt bis zum 31. März 2022. Damit gelten insbesondere folgende Erleichterungen: verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent, kein Erfordernis des Aufbaus von Minusstunden, Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent und eine verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten (längstens bis 31. März 2022). Andere Sonderregelungen sind allerdings zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Weitere ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen, den Förderumfang usw. erhalten Sie in unserem aktualisierten HBE-Praxiswissen. Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich auch an unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen wenden.

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