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Handel direkt 5/2022

04 TOP THEMEN HANDEL

04 TOP THEMEN HANDEL DIREKT | SEPTEMBER / OKTOBER 2022 | #5 Hohe Gas- und Energiepreise So können Sie Kosten senken Foto © dragancfm - stock.adobe.com Russland drosselt die Gaslieferungen immer weiter. Für den Einzelhandel ist dies eine doppelte Herausforderung: Zum einen bringen die daraus resultierenden hohen Energiekosten viele Unternehmen in Schwierigkeiten. Zum anderen haben die Verbraucher weniger Geld für ihre Einkäufe zur Verfügung. Wege und Möglichkeiten, wie die Unternehmen schnell und einfach Energie und Kosten einsparen können, erhalten Sie beim HBE. Ihre Ansprechpartnerin Simone Streller (E-Mail: streller@hv-bayern.de, Tel.: 089 55118-112) stellt interessierten Unternehmen gerne nützliche Leit fäden und Checklisten mit praktischen Hilfestellungen und konkreten Tipps, wo genau Einsparmöglichkeiten im eigenen Ladengeschäft möglich sind, zur Verfügung. 250-Euro-Einkaufsgutschein gewinnen Für Ihre Kunden Vitale Innenstädte zeichnen sich vor allem durch die Individualität und die Vielfalt insbesondere kleiner und mittelständischer Händler aus. Um diese zu unterstützen, sucht die bundesweite Initiative „Anfassbar gut“ monatlich einen Lieblingsladen. Der HBE und sein langjähriger Kooperationspartner Signal Iduna wollen mit der bundesweiten Kampagne Anfassbar gut den lokalen Einzelhandel stärken. Mit einem Gewinnspiel werden kleine, lokale Läden von nebenan gesucht, die für Kunden anfassbar gut sind. Die Kunden eines Geschäfts haben dabei die Chance, mit einem gesponserten 250-Euro-Einkaufsgutschein in ihrem Lieblingsladen shoppen zu gehen. Wie man Lieblingsladen wird und welche Vorteile das Gewinnspiel für den Händler hat, wird unter www.anfassbargut.com erklärt. Zustellung wichtiger Schriftstücke Nachweis des Zugangs ist erforderlich Unangekündigte Kassennachschau Das müssen Arbeitgeber wissen Seit 2018 kann die Finanzverwaltung jederzeit und unangekündigt eine sogenannte Kassennachschau durchführen. Da die Kassennachschau keine Außenprüfung ist, wird sie nicht angekündigt. Prüfer dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten und ihres Amtes walten. Dabei müssen Händler sämtliche für die Kassenführung maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung stellen oder entsprechend elektronischen Datenzugriff gewähren. Die Besichtigung der Räumlichkeiten soll dem Prüfer dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die Kassennachschau darf weder verweigert noch an einen Steuerberater delegiert werden. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet. Sofern sich erforderliche Unterlagen zum Zeitpunkt der Prüfung bei Dritten (z. B. externer Buchhalter) befinden, muss dieser Einsicht gewähren (Ausnahme: Sofern sich Unterlagen beim Steuerberater oder Notar befinden, muss die Prüfung angekündigt werden). Der Finanzbeamte kann auch vor der offiziellen Prüfhandlung eigene Beobachtungen oder als Kunde getarnte Testkäufe durchführen. Dafür muss er sich weder ausweisen, noch zu erkennen geben. Mögliche Foto © Studio Harmony - stock.adobe.com Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Sie sind erst dann wirksam, wenn sie dem Mitarbeiter zugegangen sind. Arbeitgeber sollten deshalb die rechtlichen Besonderheiten kennen. Abmahnung oder Kündigung werden oftmals als Einschreiben oder als Einschreiben/Rückschein versandt. Beide Wege können einen Zugang des jeweiligen Schreibens jedoch nicht garantieren, da das (bloße) Einschreiben lediglich bestätigt, dass das Schreiben der Post übergeben wurde. Es bestätigt jedoch nicht, dass diese es dem Empfänger ausgehändigt hat. Ebenso verhält es sich bei einem Einschreiben/Rückschein, falls der Postbote den Empfänger an dessen Wohnsitz nicht antrifft. Zwar hinterlässt er (üblicherweise) dort eine Benachrichtigung darüber, dass für den Empfänger ein Einschreiben auf der Post lagert. Dieses Einschreiben geht dem Empfänger jedoch so lange nicht zu, solange dieser es auf der Post nicht abholt. Damit kann durch Untätigkeit des Empfängers letztlich der Zugang eines entsprechenden Schreibens verhindert werden. Dagegen sind das Einwurf-Einschreiben, das Übergabe-Einschreiben oder die Nachnahme (per Rückschein oder eigenhändig) rechtssicher. Die sicherste Möglichkeit ist allerdings nach wie vor, dem Empfänger das Schriftstück persönlich (im Betrieb) auszuhändigen, oder es durch einen Boten in dessen Briefkasten einzuwerfen. Ob der Empfänger seinen Briefkasten und das entsprechende Schriftstück öffnet bzw. liest, ist für den Zugang des Schreibens unerheblich. Das Schriftstück geht dem Empfänger in jedem Fall damit zu. Kosten, damit Unterlagen verfügbar gemacht oder elektronische Daten übermittelt werden können, muss der Einzelhändler tragen. Zum Zweck der Dokumentation hat der Prüfer das Recht, Unterlagen und Belege zu kopieren. Sofern sich Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen oder Kassenbuchungen ergibt, kann der Prüfer zur Außenprüfung übergehen. Entsprechen die eingesetzte Kassentechnik und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den gesetzlichen Anforderungen, muss der Steuerpflichtige u. U. damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt. Die Schätzung wird im Zweifel höher als der vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Gewinn sein und damit zu höheren Steuern führen. Wurden tatsächlich Erlöse verkürzt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen. Das bedeutet, dass sich der Einzelhändler mit seinem Steuerberater und dem Kassenlieferanten oder IT-Dienstleister in Verbindung setzen sollte, um die Gesetzes-Konformität seines Kassensystems abzuklären. Weitere Informationen zur Kassennachschau und zur ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen unter www.hv-bayern.de.

HANDEL DIREKT | SEPTEMBER / OKTOBER 2022 | #5 TOP THEMEN 05 Arbeitgeber müssen rechtzeitig Datenabruf einrichten Elektronische Krankmeldung ab 2023 Energie sparen Comeback für Homeoffice? Kommt die Homeoffice-Pflicht doch schon bald wieder zurück? Hintergrund sind Initiativen von Unternehmen, die wegen der Gaskrise im Winter ihre Büros nur teilweise oder gar nicht beheizen wollen. Die Mitarbeiter sollen dann von Zuhause aus arbeiten. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass das Homeoffice sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber ein Gewinn sein kann. Voraussetzung dafür sind jedoch außer der Schaffung der technischen Voraussetzungen unbedingt auch feste Regeln. Eine gute Orientierungshilfe für Arbeitgeber ist unser aktualisiertes HBE-Praxiswissen „Homeoffice“. Darin enthalten sind unter anderem auch Mustervereinbarungen. HBE-Mitglieder finden das Praxiswissen auf der HBE-Homepage unter www.hv-bayern.de. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in vierfacher Papierform (für Ärzte, Krankenkassen, Versicherte und Arbeitgeber) hat bald ein Ende. Foto © mpix-foto - stock.adobe.com. Bislang müssen Mitarbeiter dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Diese Pflicht entfällt zum Jahresbeginn. Damit endet auch ein enormer bürokratischer Aufwand: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen dann nicht mehr in vierfacher Ausführung ausgestellt werden (Ärzte, Versicherte, Krankenkassen und Arbeitgeber). Ab dem 1. Januar 2023 werden allen Arbeitgebern die AU-Daten stattdessen durch die Krankenkassen bereitgestellt. Der Arbeitgeber muss spätestens ab 2023 die AU-Daten von Mitarbeitern, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, selbst elektronisch abrufen. Für Privatversicherte ändert sich dagegen nichts. Informationen und praktische Links zur Datenübermittlung, zum Ablauf, zu den elektronischen Systemen und zu den Pflichten des Arbeitgebers finden Sie in einer FAQ-Liste, die HBE-Mitgliedsunternehmen in ihrer zuständigen HBE-Bezirksgeschäftsstelle erhalten können. Wichtig: Damit es zu keiner zeitlichen Verzögerung bei der Übermittlung der AU-Daten kommt, sollten Arbeitgeber rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Datenabruf einrichten. Was sind die konkreten Programmvoraussetzungen bzw. technischen Voraussetzungen für die elektronische Krankmeldung? Die Arbeitgeber senden den Krankenkassen die Anforderungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder systemuntersuchten Zeiterfassungssystemen. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Programm einsetzen, können die Meldungen an die zuständige Krankenkasse auch mittels elektronisch gestützter systemgeprüfter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln (z. B. sv.net). Arbeitgeber, die systemgeprüfte Programme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch elektronisch gestützte, systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist jedoch nicht zulässig. Handels-Infos online HBE-Newsletter bestellen! hv-bayern.de Webseiten auf Google-Fonts prüfen Abmahnungen vorbeugen Foto: © monticellllo - stock.adobe.com. Wegen angeblicher Datenverstöße werden seit einiger Zeit Abmahnungen an Händler mit eigenen Websites verschickt. Hintergrund ist die Nutzung von Schriftarten aus der Datenbank Google Fonts. Betreiber von Websites können über Google Fonts Schriftarten einbinden. Diese Einbindung dynamischer Webinhalte ist jedoch ohne die Einwilligung der Besucher laut einer Einzelfallentscheidung des Landgerichts München rechtswidrig. Um datenschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden, sollten die Websites deshalb ggf. angepasst werden. Prüfen Sie unbedingt mit den kostenlosen Google-Fonts-Checkern von Sicher3 oder 54 Grad Software, ob Ihre eigene Seite gefährdet ist. Falls Sie bereits ein entsprechendes Forderungsschreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unsere HBE-Juristen.

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