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Handel direkt 4/2020

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04 TOP THEMEN HANDEL

04 TOP THEMEN HANDEL DIREKT | JULI / AUGUST 2020 | #4 Liquiditätsengpass kleiner als erwartet Soforthilfe muss zurückgezahlt werden Corona: Beschäftigungsverbot für Schwangere Unternehmen, bei denen der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ist, als die vom Freistaat Bayern ausgezahlte Soforthilfe, müssen sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde melden. Andernfalls drohen (straf-)rechtliche Konsequenzen. Die Soforthilfe war eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe, die aufgrund der Corona- Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Wenn die Soforthilfe nicht oder nicht im gewährten Umfang benötigt wurde, müssen sich Leistungsempfänger sofort bei der zuständigen Bewilligungsstelle melden. Das Bayerische Wirtschaftsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Beantragung ohne Erfüllung der Voraussetzungen Betrug ist. Jeder Fall, der bekannt wird, wird demnach angezeigt und die Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden. Aktuelle Zahlen und Daten Online-Handel legt weiter zu Die Online-Ausgaben der Kunden boomen weiter: Allein in Bayern wird das Umsatzvolumen im E-Commerce auf schätzungsweise rund 9 Milliarden Euro steigen (+9 Prozent). Die Digitalisierung verändert den Einzelhandel tiefgreifend. Früher als Bedrohung für den klassischen Einzelhandel angesehen, ist das Internet für immer mehr Unternehmen eine Chance. In Bayern bieten momentan knapp 30 Prozent der rund 60.000 Einzelhandelsunternehmen ihre Ware auch im Netz an. 80 Prozent der bayerischen Einzelhändler haben mittlerweile eine eigene Website. Wie sich der Online-Handel entwickeln wird und welche Auswirkungen damit verbunden sind, zeigt der aktualisierte Online-Monitor von HDE und dem IFH Köln. Darin finden Sie alle wichtigen Zahlen und alle Daten zum E-Commerce in Deutschland. Den Online-Monitor erhalten Sie direkt bei Ihrem HBE-Ansprechpartner Martin Wallner, E-Mail: wallner@hv-bayern.de, Tel.: 089 55118-140. Verbraucherstimmung Weiter im Corona-Tief Die Verbraucherstimmung in Deutschland bewegt sich nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Konsumlaune steigt im Juli zwar weiter an, sie ist jedoch nach wie vor weit vom Vor-Corona-Niveau entfernt. Laut dem HDE-Konsumbarometer sind zwar die Einkommenserwartungen der Verbraucher weiter angestiegen. Das ist jedoch noch kein Zeichen für eine Entwarnung. Denn auch wenn es Für schwangere Arbeitnehmerinnen mit Kundenkontakt gilt weiterhin grundsätzlich – unabhängig vom Auftreten einer Covid-19-Erkrankung im Unternehmen – ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Jetzt sind allerdings Lockerungen denkbar. Das Bayerische Arbeitsministerium hat ein aktualisiertes Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise veröffentlicht. Galten bislang sehr strenge Beschränkungen, wird darin jetzt auch die Möglichkeit von Lockerungen angesprochen. Inwieweit bestehende betriebliche Beschäftigungsverbote aufgehoben werden können und eine schwangere Frau wieder unter Beachtung der „üblichen“ Vorgaben zum Mutterschutz und der aktuell geltenden Hygieneregeln mit mehr beruflichen Kontakten beschäftigt werden kann, sei auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der regionalen bzw. lokalen epidemischen Lage und des Einzelfalls festzulegen, so das Ministerium. Bei bereits rezessionsbedingte, erste Entlassungen gab, befinden sich viele Unternehmen noch in Kurzarbeit oder haben einen Beschäftigungsabbau bisher nur angekündigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Verbraucher mit ihren Einkommenserwartungen erst dann negativ reagieren, wenn sie selbst von Entlassungen betroffen sind. Auch bei der Anschaffungsneigung ist ein positiver Trend zu beobachten.

HANDEL DIREKT | JULI / AUGUST 2020 | #4 TOP THEMEN 05 Beschäftigungsverbot Lockerungen für Schwangere Cookies Nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung Cookies sind kleine Textdateien, die der Internetbrowser beim ersten Besuch von Seiten speichert, um sich beim nächsten Mal an den Nutzer zu erinnern. Sie können nützlich sein, etwa um sich nicht jedes Mal neu einloggen zu müssen, werden aber auch verwendet, um Nutzer auf ihrem Weg durchs Netz zu tracken. Für das Setzen von Cookies und ähnlichen Tracking-Methoden auf einer Website ist jedoch eine Einwilligung des Besuchers notwendig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erwartungsgemäß entschieden. Eine Einwilligung zu Cookies über ein voraktiviertes Kästchen, bei dem für einen Widerspruch das Häkchen entfernt werden muss (Opt-Out-Verfahren), reicht laut BGH nicht aus. Stattdessen muss die Einwilligung durch eine aktive Zustimmung erfolgen (Opt-in-Verfahren). Damit haben die Richter ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom vergangenen Oktober wenig überraschend bestätigt. Soweit noch nicht geschehen, muss spätestens jetzt auf die aktive Einwilligungslösung zur Speicherung von Cookies umgestellt werden. Bis zu einer solchen Einwilligung müssen die Cookies durch das Cookie- bzw. Einwilligungsbanner blockiert werden. Wenn Sie unsicher sind, welche Cookies Sie unter welchen Voraussetzungen setzen können, holen Sie sich Hilfe vom HBE. Unsere E-Commerce-Expertin Andrea Röver (E-Mail: roever@hv-bayern.de, Tel.: 0941 60409-13) hilft Ihnen gerne. Dazu trägt sicher auch ein gewisser Gewöhnungseffekt an die aktuelle Einkaufssituation mit potenziellem Ansteckungsrisiko und besonderen Hygienestandards bei. Ob die Verbraucherstimmung sich wieder nachhaltig aufhellen kann, hängt in den kommenden Monaten vor allem vom weiteren Verlauf der Corona-Pandemie ab. Das HDE-Konsumbarometer erscheint monatlich. der Beurteilung der zulässigen beruflichen Kontakte im Hinblick auf das weiterhin bestehende Minimierungsgebot seien die aktuellen Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen für Gruppen im öffentlichen Raum als Maßstab zu beachten. Im Zweifelsfall sollte vor Aufhebung eines Beschäftigungsverbotes Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Arbeitsplatz der schwangeren Frau regional zuständigen Regierung aufgenommen werden. Für Tätigkeiten mit vermehrten (zahlreichen und wechselnden) Personenkontakten, wie z. B. Verkaufs-, Service-, und Beratungstätigkeiten, sei wie bisher in der Regel ein betriebliches Beschäftigungsverbot notwendig, wenn das Infektionsrisiko im Einzelfall nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere verantwortbares Maß reduziert werden kann oder kein anderer Arbeitsplatz, z. B. im Homeoffice, zur Verfügung steht. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an unsere HBE-Juristen wenden. Handels-Infos online HBE-Newsletter bestellen! Online-Branchenverzeichnisse Überall von Kunden gefunden werden Für den Geschäftserfolg im Einzelhandel wird eine Online-Präsenz immer wichtiger. Dazu gehört auch, dass das Unternehmen bei den einschlägigen Online-Branchenverzeichnissen eingetragen ist. Und zwar mit den richtigen Adressdaten und Öffnungszeiten! Mit ihrem neuen Service „Firmeneintrag Plus“ unterstützen der HBE-Kooperationspartner Signal Iduna und die Mittelstandsplattform Pylot Betriebsinhaber bei der optimalen Online-Positionierung. Damit das Unternehmen auf allen relevanten Verzeichnissen zu finden ist, lassen sich die Daten automatisch auf 50 Portalen einstellen und verwalten. Ändern sich z. B. Adresse oder Öffnungszeiten, so muss man diese nur einmal einpflegen, um alle angeschlossenen Verzeichnisse zu aktualisieren. Weitere Informationen finden Sie unter www.pylot. de und direkt bei Ihrem Ansprechpartner der Signal Iduna: Christian Burghard, E-Mail: hbe@signal-iduna.de, Tel.: 089 55144-280.

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